Ablauf und Kosten

Erstgespräch

Das Erstgespräch dient dem Kennenlernen und der Abklärung der therapeutischen Vertragsvereinbarung.

Erstgespräch: 60 min. / 100 €
Jede weitere Therapieeinheit: 50 min. / 110 €

In vereinzelten Fällen, wie bei sehr geringem Einkommen oder sehr beschränkten finanziellen Verhältnissen biete ich einen Sozialtarif (einen reduzieren Tarif) an. Dieser wird im Gespräch individuell vereinbart.

Eine Psychotherapie kann nur auf Basis der Freiwilligkeit und der Eigenverantwortung stattfinden.

 

Kostenzuschuss

Ein Kostenzuschuss durch die Krankenkasse erfolgt nur bei Vorliegen einer krankheitswertigen Störung, welche mittels ICD-10 Diagnose erstellt wird. Sollten Sie einen Kostenzuschuss beantragen wollen, so stelle ich als Psychotherapeutin, einen Antrag zur Abrechnung an die zuständige Krankenkasse. Somit ist auch die Weitergabe einiger Ihrer persönlichen Daten erforderlich. Vor der zweiten Therapiestunde ist das Mitbringen der Bestätigung einer ärztlichen Untersuchung/ Bestätigung erforderlich. Detaillierte Informationen bezüglich dieser Vorgehensweise sowie eine genaue Aufklärung erhalten Sie von mir im Erstgespräch.

Refundierter Kostenzuschuss pro Therapiestunde durch Ihre Kasse (Stand 2024):

 

Frequenz der Sitzung

Die Frequenz der Sitzungen (wöchentlich oder 14-tägig), sowie die Dauer der Psychotherapie klären wir im Erstgespräch. Dies hängt maßgeblich von Ihrem Anliegen sowie vom Therapieziel ab.

Sie erhalten von mir am Ende jeden Monats eine Honorarnote mit der Bitte zur Überweisung des ausgewiesenen Betrages auf das angeführte Konto.

Vereinbarte Termine, die Sie per SMS, per Telefon oder per E-Mail 24 Stunden vor Ihrem Termin absagen, fallen in die Absageregelung.

Wird der Termin nicht zeitgerecht abgesagt, so ist die Stunde zu bezahlen und wird per separat ausgewiesener Honorarnote in Rechnung gestellt, da die Krankenkassen dafür natürlich keinen Zuschuss übernehmen können.

Psychotherapeutische Leistungen unterliegen einer „unechten Umsatzsteuerbefreiung“ gemäß § 6 Abs. 1 Z 19 UStG.

 

Schweigepflicht

Von der ersten Kontaktaufnahme an unterliegen alle Informationen, die ich von Ihnen erhalte, der absoluten Schweigepflicht. Das bedeutet, dass ich als Psychotherapeutin  eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten (einschließlich EhegattInnen, LebensgefährtInnen, Erziehungsberechtigten, privaten und öffentlichen Einrichtungen) habe. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht kann nur dann entschuldbar sein, wenn dadurch eine Notlage, eine akuter Selbst- oder Fremdgefährdung, ein unmittelbar drohender Nachteil von Ihnen oder anderen abgewendet werden kann. Sie können mich jedoch von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn Sie wünschen, dass ich mit Ihren Angehörigen Kontakt aufnehme.